Mitglieder
Mitglieder sind die in den Kantonen gestützt auf Art. 197 ff, 200 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO eingerichteten Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz (vormals Art. 11 des Gleichstellungsgesetzes). Sie haben die Aufgabe, bei Streitigkeiten über Ungleichbehandlungen am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts zu beraten und zu schlichten.
Die Mitgliedschaft steht auch weiteren mit Schlichtungsfunktionen nach Gleichstellungsgesetz betrauten öffentlichen und privaten Stellen offen.
Beitrittsgesuche sind an das Sekretariat zu richten.