S t a t u t e n
der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen
nach Gleichstellungsgesetz „SKS“
Fassung vom 24. November 2003, genehmigt anlässlich der Gründungsversammlung vom 10. September 2004, angepasst am 16. November 2006 und am 22. November 2012
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1, Name und Sitz
Die Schweizerische Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz (SKS) ist eine gesamtschweizerische Vereinigung kantonaler Schlichtungsstellen nach Art. 200 Abs. 2 ZPO (vormals nach Art. 11 Gleichstellungsgesetz).
Die SKS hat ihren Sitz am Ort des Sekretariates.
Art. 2, Zweck
Die SKS bezweckt die Institutionalisierung eines regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausches unter den Schlichtungsstellen, ihre Vernetzung sowie die Durchführung gemeinsamer Weiterbildungsveranstaltungen.
Die SKS tagt alle zwei Jahre, in der Regel im Herbst an wechselnden Orten. Je nach Bedarf können spezifische Weiterbildungstagungen und Sonderveranstaltungen für die Mitglieder der SKS und die Schlichter/innen organisiert werden.
Die SKS nutzt alle Möglichkeiten der Kooperation, die zweckdienlich sind.
II. Mitgliedschaft
Art. 3, Mitglieder
Mitglieder der SKS sind die gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung und Gleichstellungsgesetz in den Kantonen eingerichteten Schlichtungsstellen.
Als Mitglieder können auch weitere mit Schlichtungsfunktionen betraute öffentliche oder private Stellen aufgenommen werden.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Art. 4, Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied bezeichnet eine delegierte Person, welche das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausübt.
Die SKS strebt grundsätzlich Konsensentscheide an. Ist kein Konsens zu erreichen, entscheidet (vorbehältlich Art. 14) die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.
Beschlüsse können mit dem absoluten Mehr aller Mitglieder auch auf dem Zirkularweg erfolgen, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern eine Versammlung verlangt wird.
III Organe
Art. 5, Organe
Organe der SKS sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Art. 6, Mitgliederversammlung
Oberstes Organ der SKS ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt alle zwei Jahre und ist mindestens zwei Monate im Voraus jedem Mitglied schriftlich anzuzeigen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Abnahme des Zweijahresberichts (Tätigkeit und Finanzen) und Décharge
- Budget und Festlegung des Mitgliederbeitrages
- Bestimmung des nächsten Tagungsortes
- Änderung der Statuten
- Entscheid über gemeinsame Projekte (z.B. Website)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.
Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann wird zur Mitglieder-versammlung mit beratender Stimme eingeladen und hat ein Vorschlagsrecht bezüglich Traktanden.
Art. 7, Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus Präsidium, Vizepräsidium und Kassaführung. Präsidium und Vizepräsidium gehen in der Regel an den/die Vertreter/in desjenigen Mitglieds, welches die aktuelle SKS-Tagung und Mitgliederversammlung in seinem Kanton feder-führend organisiert hat bzw. die nächste Tagung organisieren wird.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bereitet die Tagungen, einschliesslich Mitgliederversammlung vor und erstellt die Traktandenliste, wobei er die Anliegen der Mitglieder berücksichtigt.
Die Kassaführung ist für die Rechnung verantwortlich; die Rechnungsführung kann dem Sekretariat (Art. 11) übertragen werden.
Art. 8, Kontrollstelle
Als Kontrollstelle ist jedes Mitglied wählbar. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung der SKS sowie die Rechnungsführung und Schlussabrechnung der gemeinsamen Projekte.
Die Kontrollstelle erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Jahresrechnung und die Schlussabrechnungen.
IV Finanzen
Art. 9, Grundsatz
Die für die Zwecke der SKS notwendigen finanziellen Mittel resultieren aus:
- den jährlichen Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen der Teilnehmenden an den Zweijahres-Tagungen, welche ihnen separat in Rechnung gestellt werden
- allfälligen freiwilligen Zuschüssen der Mitglieder für gemeinsame Projekte, insbeson-dere Weiterbildungsveranstaltungen
Der Abschluss der Jahresrechnung erfolgt jeweils per Ende eines Tagungs-Jahres.
Art. 10, Mitgliederbeiträge
Mit den Mitgliederbeiträgen, welche jeweils am Jahresende erhoben werden, soll insbeson-dere die Basisstruktur der Tagung finanziert werden. Diese umfasst in der Regel:
- Saal- und Materialmiete, Referatskosten
- Übersetzungsaufwand
- Beitrag an den Organisationsaufwand, einschliesslich Sekretariats-/Protokollkosten
Der Mitgliederbeitrag orientiert sich am Budget und beträgt für jedes Mitglied gleich viel. Die Haftung der Mitglieder ist auf den Mitgliederbeitrag beschränkt; eine Nachschusspflicht besteht nicht.
Art. 11, Sekretariat
Der Vorstand bezeichnet das Sekretariat. Dieses führt die Fallstatistik, unterstützt den Vorstand bei der Tagungsorganisation und Rechnungsführung und verwaltet das gemeinsame Konto. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.
Die Entschädigung des Sekretariates erfolgt nach Aufwand im Rahmen des Budgets aus den Mitteln der SKS.
V. Schlussbestimmungen
Art. 12, Zustelladresse
Jedes Mitglied bezeichnet eine Zustelladresse.
Art. 13, Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zur Bearbeitung spezifischer Projekte im Zweckbereich Arbeitsgruppen aus Vertretern und Vertreterinnen interessierter Mitglieder einsetzen.
Art. 14, Statutenänderung
Für die Änderung der Statuten sind zwei Drittel der anwesenden und vertretenen Stimmen erforderlich.
Art. 15, Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung hat diese revidierten Statuten am 22. November 2012 beschlossen und in Kraft gesetzt.
Winterthur, 22. November 2012
Die Präsidentin: Der Vizepräsident:
Susy Stauber-Moser Reinhold Nussmüller